AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der POLMETAL GmbH

Stand: 01.05.2019

I. Geltungsbereich

1. Die Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der POLMETAL GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden „Verkäuferin“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Verkäuferin in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden „AGB“ genannt). Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin – handelnd durch die/den Geschäftsführer, Prokuristen oder von der Verkäuferin ausdrücklich bevollmächtigte Personen – ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (vgl. Ziff. II.1.) zugestimmt hat.

II. Angebote und Auftragsbestätigungen

1. Form

Alle Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Textform (nur unterschriebenes Schreiben, Fax oder E-Mail).

2. Haftung der im Namen des Käufers handelnden Personen

Die im Namen des Käufers handelnde Person gewährleistet, dass sie zum Abschluss des Vertrages hinreichend bevollmächtigt ist, anderenfalls haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz.

3. Angaben in Katalogen usw.

Sämtliche Angaben in Katalogen, Prospekten, sonstigem Informationsmaterial sowie die Produktdarstellung auf der Homepage der Verkäuferin, inklusive technische Daten und Spezifikationen, sind freibleibend. Preislisten für Händler dienen als Orientierungshilfe und bedürfen einer Auftragsbestätigung der Verkäuferin zu ihrer Wirksamkeit im Einzelfall. Die Verkäuferin ist berechtigt, Änderungen in Ihren Unterlagen jederzeit und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Seite polmetal.de veröffentlichten Produktinformationen als maßgeblich.

4. Vertragsschluss bei verbindlicher Bestellung des Käufers

Sofern die Bestellung des Käufers als ein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist und keine Bestimmung über die Annahmefrist enthält, ist die Verkäuferin berechtigt, das Angebot des Käufers durch eine Auftragsbestätigung in Textform (vgl. Ziff. II.1.) innerhalb einer Frist von 3 Kalenderwochen nach seinem Zugang anzunehmen. Mangels einer frist- und formgemäßen Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin gilt das Angebot des Käufers in jedem Fall als abgelehnt. Für die Fristberechnung ist das Datum der Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich. Eine abändernde oder ergänzende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot der Verkäuferin dar. In diesem Fall gilt Ziff. II.5. Satz 2 – 4 entsprechend.

5. Vertragsschluss bei Angebotsanfrage

Angebotsanfragen können schriftlich, faxnachrichtlich, per E-Mail oder telefonisch eingereicht werden. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind Angebote der Verkäuferin stets freibleibend. Bestätigung des Angebots durch den Käufer (Auftrag) erfolgt verbindlich. Der Vertragsschluss kommt durch eine Auftragsbestätigung der Verkäuferin in Textform (vgl. Ziff. II.1.) zustande. Modifikationen oder Ergänzungen des Angebots der Verkäuferin durch den Käufer vor Auftragsbestätigung, stellen eine neue Angebotsanfrage an die Verkäuferin dar. Bleibt eine Angebotsanfrage unbeantwortet oder wird der Auftrag nicht binnen 3 Kalenderwochen formgemäß bestätigt, kommt kein Vertrag zustande.

6. Storno

Modifikationen, Ergänzungen oder Storno des Auftrags nach der Auftragsbestätigung sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin kann einen Änderungswunsch des Käufers jedoch binnen 24 Stunden ab Auftragsbestätigung berücksichtigen, ohne hierzu verpflichtet zu sein und unter der zwingenden Voraussetzung, dass der Auftrag noch nicht zur Fertigung geleitet worden ist. Darüber hinaus steht dem Käufer kein Anspruch auf Änderung oder Storno des Auftrags zu.

7. Angaben des Käufers

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die erforderliche technische Dokumentation einschließlich Zeichnungen, Berechnungen und Materialien zur Verfügung zu stellen, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit zu vergewissern und die Produkte der Verkäuferin anwendungsgeeignet und fehlerlos zu verwenden. Die Übermittlung falscher Informationen und technischer Aufzeichnungen, Daten und  Dokumenten verbleibt in der alleinigen Verantwortung des Käufers. Dies gilt jedoch nur soweit nicht eine gesonderte, kostenpflichtige Beratung und Unterstützung durch die Verkäuferin geleistet wurde.

8. Nachbestellungen

Im Falle von Nachbestellungen obliegt es dem Käufer, die Verkäuferin auf diesen Umstand ausdrücklich unter Angabe der vorangegangenen Auftragsnummer hinzuweisen. Sofern Nachbestellungen durch den Käufer ohne weitere Spezifikation erfolgen, sind diese immer auf die zuvor erfolgte Bestellung bezogen. Für handelsübliche Farbtonabweichungen bei Nachbestellungen übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Diese gelten als vereinbarte Beschaffenheit des Produkts.

9. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

Die Verkäuferin behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Katalogen, Prospekten, Informationsmaterial und sämtlichen Bestandteilen des Angebots vor. Dies betrifft insbesondere technische Zeichnungen, Hilfsmaterial, Kalkulationen, Stücklisten und/oder Verlegepläne. Diese dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht vervielfältig, an Dritte herausgegeben bzw. zugänglich gemacht werden und sind der Verkäuferin auf Verlangen vollständig zurückzugeben. Im Übrigen gilt Ziff. XII.9.

III. Liefertermine und Lieferfristen

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich.

2. Fixtermine sind ausgeschlossen.

3. Vereinbarte Lieferfristen beginnen zu laufen nachdem der Käufer der Verkäuferin alle zur Auftragsausführung und Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und der vereinbarte Zahlungseingang bei der Verkäuferin erfolgt ist. Etwaige Änderungen der Aufträge nach der Auftragsbestätigung, inklusive Änderungen der Lieferanschrift, führen zur entsprechenden Verschiebung der Liefertermine bzw. Lieferfristen.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

Die Verkäuferin ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn sie ohne ihr Verschulden von ihren Lieferanten bzw. Unterlieferanten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht beliefert wird. Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz in diesem Falle ist ausgeschlossen. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Produkte informieren und im Falle des Rücktritts die bereits erhaltene Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

5. Höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin, deren Unterlieferanten, anderen Zulieferern der Verkäuferin oder bei dem beauftragten Speditions-, Logistik- oder Transportunternehmen eintreten -, hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufszeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die vorbezeichneten Umstände nach Absatz 4 und/oder Absatz 5 sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

7. Wenn die Behinderung länger als 4 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8. Der Käufer kann der Verkäuferin erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin bzw. Lieferfrist überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und in der Regel mindestens 4 Wochen betragen.

9. Teillieferungen

Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Rechnungen für Teillieferungen sind in den angegebenen Zahlungsterminen zu begleichen.

IV. Lieferbedingungen

1. Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk. Ist eine Abholung durch den Käufer vereinbart, so erfolgt diese am Werk der Verkäuferin spätestens 3 Wochen nach der Bereitstellung und Anzeige der Abholmöglichkeit durch die Verkäuferin. Wird dieser Zeitraum überschritten, berechnet die Verkäuferin Lagerungskosten, etwaige Garantien verlieren ihre Geltung (vgl. Garantiebedingungen) und der Käufer gerät in Annahmeverzug.

2. Die Gefahr, darunter auch die Verzögerungsgefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer, die Bahn, die Post, den Kurier, oder mit Verladung auf die Fahrzeuge der Verkäuferin zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den Käufer über.

3. Ist im Einzelfall eine Lieferung zur Baustelle vereinbart, so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Der Transport der Ware erfolgt ausschließlich mit 40t Sattelzügen auf Gefahr des Käufers. Der Käufer steht dafür ein, dass der Lastzug auch mit voller Ladung aus eigenem Antrieb vom öffentlichen Verkehrsraum auf ebenem, tragbarem Untergrund zur Abladestelle und wieder zurück fahren kann. Anderenfalls ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum abzuladen.

4. Der Käufer ist verpflichtet die genaue Lieferanschrift, eine Kontaktperson und deren Mobilfunknummer anzugeben. Änderungen in den Lieferanschriften für Baustellenanlieferungen sind nach erfolgter Warenbeladung bzw. Erstellung des Tourenplans, ausgeschlossen. Schlägt die Anlieferung infolge der Angabe von falschen oder unzutreffenden Daten durch den Käufer fehl, trägt der Käufer die Kosten des erfolglosen Anlieferungsversuchs, es sei denn eine frachtfreie Lieferung wurde vereinbart. In jedem Falle werden dem Käufer der Mehraufwand für den Rücktransport und die erneute Anlieferung gesondert berechnet. Dies gilt auch für unbesetzte bzw. nicht befahrbare Baustellen.

5. Sollte bei Anlieferung keine Annahme durch den Käufer erfolgen und die Ware zurückgefahren werden müssen, so berechnet die Verkäuferin 2 € pro Kilometer für den Rückweg und 20 € pro Tag Aufbewahrung im Lager der Verkäuferin. Eine wiederholte Anlieferung wird gesondert berechnet. Ist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, eine Zweitlieferung notwendig, so erlischt der Garantieanspruch auf die gelieferten Waren (vgl. Garantiebedingungen).

6. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch das vom Käufer gestellte Personal zu erfolgen und darf eine Zeitdauer von 0,5 Stunden nach Anfuhr nicht überschreiten. Wird diese Dauer überschritten ist die Verkäuferin berechtigt, Standzeiten zu berechnen.

7. Kranentladungen sind nicht Auftragsbestandteil, es sei denn die Verkäuferin übernahm die Verpflichtung zur Kranentladung als Zusatzleistung in Textform. Die Entladungen erfolgen ausschließlich ebenerdig und parallel zum Fahrzeug. Die standardmäßige Lieferung erfolgt mit seitlich be- und entladbaren Fahrzeugen. Entladung hat seitens Käufers nur mit geeigneten Maschinen zu erfolgen.

8. Bei Anlieferungen ohne die Anwesenheit einer zur Warenabnahme befugten Person ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber verpflichtet, einen unterzeichneten Lieferschein binnen 24 Stunden zu übermitteln. Im Falle eines nicht bestätigten Lieferscheins, wird die Verkäuferin in elektronischer Form eine Kopie der Unterlagen an den Käufer verschicken. Wird darauf binnen 48 Stunden nicht geantwortet, gilt der Lieferschein als bestätigt. Auf diese Rechtsfolge wird die Verkäuferin in der vorerwähnten elektronischen Nachricht hinweisen.

9. Erfolgt die Lieferung mit Transportmitteln der Verkäuferin mitsamt genormter Transportkörper (Euro-Paletten), ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin im Gegenzug die gleiche Anzahl unbeladener Paletten zu überlassen (Palettentausch). Erfolgt der Transport auf Spezialpaletten der Verkäuferin, so wird eine Kaution im Wert der Paletten gem. der aktuellen Preisliste berechnet. Sollten diese Spezialpaletten zurückgebracht werden, so erfolgt eine Rückzahlung der Kaution.

10. Der Käufer ist verpflichtet, andere als in vorstehendem Absatz 9 genannten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling gemäß den jeweils gültigen Vorschriften zuzuführen.

11. Die Produkte werden grundsätzlich in Verpackungseinheiten (max. 3,5 Tonnen) geliefert. Sollten kleinere Verpackungseinheiten gewünscht sein, so muss eine Anzeige über die Verpackungsgröße an die Verkäuferin zum Zeitpunkt der Angebotsanfrage oder des Auftrags erfolgen. Eine Änderung der Verpackungsgröße auf Wunsch des Käufers nach Vertragsschluss führt zur Neuberechnung der Verpackungspauschalen, die zu Lasten des Käufers gehen. Wird der neu berechnete Verpackungspreis vom Käufer nicht binnen 48 Stunden bestätigt, versteht sich der Änderungswunsch des Käufers als gegenstandslos mit der Folge, dass die Verkäuferin die Produkte in Verpackungen gemäß dem vorstehenden Satz 1 packen darf.

12. Bei Bestellungen mit einem Gesamtgewicht bis 40 kg (Kleinstmengen) behält sich die Verkäuferin vor, alternative Versanddienste zu beauftragen (z.B. Paketdienste oder Speditionen). Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

V. Preise

1. Es gelten vorrangig die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.

2. Die Preise der Verkäuferin sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgesehenen Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3. Sofern nicht anders vereinbart trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk, die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung sowie etwaige Versandkosten im Falle von Ziff. IV.12 und Kosten der Sonderverpackung im Falle von Ziff. IV.11.

4. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und Verpackungsmaterial bei der Verkäuferin oder deren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung ihrer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so ist die Verkäuferin berechtigt, unverzüglich Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustande, so ist die Verkäuferin bezüglich noch ausstehender Lieferungen von ihrer Lieferpflicht entbunden.

5. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kosten- oder Marktpreissteigerungen im Hinblick auf die Ware bei der Verkäuferin eingetreten (vgl. Ziff. V.4.), so ist die Verkäuferin nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

VI. Beschaffenheit

1. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung wird die Verwendung der Waren in den gemäßigten Klimazonen Europas unter Ausschluss von Hochgebirgsgebieten und/oder Küstenbereichen mit Salzbelastung vorausgesetzt. Die Waren sind zum ständigen Kontakt mit Wasser nicht geeignet.

2. Muster sind Durchschnittsmuster. Technische Daten und Spezifikationen sind bezüglich Höchst- und Mindestgrenzen nur als ungefähr anzusehen. Farbtonabweichungen in handelsüblichen Grenzen geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichungen und -verblassungen der Waren aufgrund von Witterungseinflüssen sind technisch unvermeidbar und produkttypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Produkte und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einschlägigen Europäischen Normen als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert.

4. Für die Behandlung von Waren, insbesondere von Ausblühungen, Farbschwankungen, Rissen und Maßtoleranzen werden die einschlägigen und in der jeweils aktuellen Fassung gültigen Europäischen Normen sowie die von der Verkäuferin herausgegebenen Technischen Hinweise zur Lagerung, Verlegung, Reinigung und Pflege der Ware, als Vertragsbestandteil vereinbart. Die aktuellste Version befindet sich auf der Internetseite der Verkäuferin. Ein Exemplar der jeweils geltenden Europäischen Norm bzw. der technischen Hinweise der Verkäuferin wird zur Einsichtnahme in den jeweiligen Verkaufsräumen der Verkäuferin ausgelegt. Im Übrigen gelten für die Waren die aktuellen Montagerichtlinien des IFBS.

5. Handelt es sich um Produkte der 2. Wahl, so sind diese vertragsgemäß, auch wenn sie Mängel aufweisen, die typischerweise bei 2. Wahl-Waren vorkommen.

6. Kostenlos von der Verkäuferin erstellte Planungen, Projekte, sowie Zuschnittslisten und Berechnungen sind nur als Vorschläge gedacht und beruhen in der Regel auf Angaben des Käufers. Die Verkäuferin übernimmt für diese keine Haftung, sie sind unverbindlich und bedürfen der Prüfung sowie Bestätigung durch den Käufer.

7. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

VII. Untersuchungspflicht

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren nach der Lieferung bzw. bei der Abholung am Werk unverzüglich

i. nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen,

ii. mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen, und

iii. etwaige Beanstandungen auf dem Lieferschein zu vermerken und durch die Unterschriften des LKW-Fahrers sowie der bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe der Namen und der genauen Anschriften bestätigen zu lassen.

2. Bei der Rüge etwaiger Mängel hat der Käufer nachfolgende Formen und Fristen zu beachten:

i. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Anlieferung bzw. Abholung und vor dem Einbau der Ware gegenüber der Verkäuferin anzuzeigen. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei  Wochen nach Anlieferung bzw. Abholung der Ware.

ii. Die Rüge muss der Verkäuferin innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelanzeige reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

iii. Mängelanzeigen erfordern stets der Angabe der Auftrags-, bzw. Lieferscheinnummer und der Übersendung von Bildmaterial. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

iv. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch die Verkäuferin, ihre Lieferanten oder von der Verkäuferin beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte, Verpackung der Ware sowie deren äußere Beschaffenheit, sofern diese im Wege der Stichprobenuntersuchung feststellbar ist, sind ausgeschlossen, sofern es an einem entsprechenden Vermerk und den Unterschriften auf dem Lieferschein fehlt.

4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

5. Bei Bahntransporten einschließlich Transporten auf bahneigenen LKW müssen Transportschäden und Verluste zu ihrer Anerkennung durch eine bahnamtliche Tat- Bestandsaufnahme einschl. Bescheinigung der Bruchschäden und Fehlmengen auf dem Frachtbrief festgestellt werden. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand der Ware genehmigt, Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand kann nur ausdrücklich und in Textform erfolgen. Etwaige Mängelbeseitigungsmaßnahen nach Ablauf der Rügefristen erfolgen aus Kulanz.

VIII. Gewährleistung, Garantie

1. Auch im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, die Waren entgegenzunehmen, insbesondere sind die Beförderungsmittel unter allen Umständen auszuladen bzw. zu entladen. Die Ware ist sachgemäß zu lagern und nur nach Vereinbarung mit der Verkäuferin zurückzusenden.

2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer mit der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu verhandeln, die im Regelfall mindestens 10 Wochen beträgt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Verkäuferin durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Der Verkäuferin steht es insbesondere frei, ausschließlich die gerügten Teile zu reparieren oder neu zu liefern. Ansprüche auf Lieferung kompletter Chargen bestehen nicht.

3. Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern zwei Nacherfüllungsversuche der Verkäuferin fehlgeschlagen sind. Der Rücktritt vom ganzen Vertrag setzt voraus, dass der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat.

4. Auskünfte und Informationen der Verkäuferin sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und durch Personen im Sinne von Ziff. I.3. erteilt werden.

5. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen nur dann die Einräumung einer Garantie i. S. v. § 443 BGB dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (Garantieschein).

6. Sofern ein Mangel vor weiterer Verbindung und/oder Montage der Produkte erkennbar war, trägt der Käufer die durch Demontage entstehenden Kosten.

7. XII.1. bleibt unberührt.

IX. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf den nach der Art der Produkte vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nicht.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schränken jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder die Haftung für schuldhaft verursachte Leben-, Körper- oder Gesundheitsschäden sowie für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, oder im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln nicht ein.

X. Zahlung

1. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine sofort fällige Anzahlung zu verlangen. In diesem Fall setzt die Aufgabe des Auftrags zur Produktion den Eingang der Anzahlung voraus.

2. Unbeschadet vorstehender Absatz 1 ist der vollständige Preis inklusive etwaige vom Käufer zu tragende Nebenkosten spätestens am Tag vor der Warenbeladung in Werk fällig. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Sämtliche Zahlungen verstehen sich ohne Abzüge.

3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung ist die Verkäuferin berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten –Ware steht.

5. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gewährt die Verkäuferin dem Käufer ein kaufmännisches Kreditlimit und überschreitet der Käufer diesen, hat die Verkäuferin das Recht Warenlieferungen bis zum Moment des Zahlungseingangs in Höhe des Betrages, um den das Kreditlimit überschritten wurde, zu stoppen. Dies betrifft ebenfalls unbeglichene Rechnungen, die noch im vereinbarten Zahlungsziel sind.

7. Als Zahlungstag gilt stets der Tag des Geldeingangs in der Kasse, bzw. der Buchung auf dem Bankkonto der Verkäuferin.

8. Leistet der Käufer auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung der Verkäuferin nicht, so kommt er in Zahlungsverzug. Par. § 286 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung durch den Käufer behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Produkten vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ihr gehörenden Produkte erfolgen.

3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der verkauften Produkte entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte. Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gemäß vorstehender Regelung zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. Xi.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt.

4. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 20%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

XII. Annahme- und Abnahmeverzug, Zahlungsverzug und Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch den Käufer

1. Ist der Käufer trotz einer Aufforderung durch die Verkäuferin seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass die Verkäuferin Ihre Lieferpflicht nicht erfüllen kann und Waren länger als 3 Wochen ab Fertigstellungstag gelagert werden, verfällt die Garantie auf die gefertigte Ware und der Käufer gerät in den Annahmeverzug.

2. Kommt der Käufer mit der An- bzw. Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Waren oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz gem. Ziff. IV.5. vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach.

3. Ferner ist die Verkäuferin berechtigt den Käufer zur umgehenden Warenabholung aufzufordern und die Ware zu fakturieren.

4. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Höherer Schadensersatz kann verlangt werden, wenn die Verkäuferin die Schadenshöhe nachweist.

5. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch an anderen Gütern, die sich in der Verfügungsgewalt der Verkäuferin befinden (z.B. Folgeaufträge), ausgeübt werden.

6. Werden der Verkäuferin Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, sich mit einer Zahlung länger als zwei Monate im Verzug befindet u.ä., ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen in voller Höhe des Auftragswertes zu verlangen.

7. Leistet der Käufer trotz einer angemessenen Nachfristsetzung eine fällige Zahlung nicht, ist die Verkäuferin berechtigt vom Vertrag und den Folgeaufträgen zurückzutreten.

8. Im Falle des Rücktritts der Verkäuferin, erlöschen die Liefer- und Leistungspflichten der Verkäuferin in dem von der Rücktrittserklärung betroffenen Umfang umgehend. Der Käufer hat die bereits empfangenen Leistungen am Betriebsort der Verkäuferin zurückzugeben und ggfs. zu übereignen.

9. Verstößt der Käufer selbst oder durch Dritte gegen Ziff. II.9. dieser AGB, kann die Verkäuferin pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR (Marktverwirrungsschaden) in jedem Fall eines Verstoßes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Verkäuferin bzw. der Nachwies eines kleineren Schadens durch den Käufer sind vorbehalten.

XIII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Berlin alleiniger Gerichtsstand.

2. Hat der Käufer, unbeschadet vorstehender Ziff.1, keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland oder hat der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss außerhalb von Deutschland verlegt, sind die für den Sitz der Verkäuferin örtlich zuständigen Gerichte zur Sachentscheidung ausschließlich berufen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.